Zocken für den Staat
Das Recht der Gemeinden beschränkt sich nicht auf das grundgesetzlich zugestandene Heberecht für Gewerbe- und Grundsteuer. Das Grundgesetz gestattet den Gemeinden auch, eigene Steuern zu erfinden. Stilblüten des Steuererfindungsrechts sind die medial diskutierten Betten- und die Pferdesteuer. Für letztere kämpfte eine nordhessische Kommune und setzte sie letztlich rechtswirksam durch.
Das Steuererfindungsrecht ist kein Akt der kommunalen Willkür, welches in alle Lebensbereiche ungehindert eindringen kann, um daran eine Besteuerung anzuknüpfen.
Der Lebenssachverhalt darf nicht bereits in anderer Form besteuert werden oder das Recht zur Besteuerung darf nicht bereits nach dem Gesetz einer anderen Körperschaft zustehen, auch wenn diese vom Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht. Weiterhin beschränkt sich das Steuererfindungsrecht auf sogenannte Aufwand- und Verbrauchsteuern, Steuern die sich an einem Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen orientieren.
Die volkstümlich bezeichnete Bettensteuer, die Gemeinden von den Gästen der ansässigen Hotelbetriebe fordern, kommt in der formalen Begrifflichkeit als Kulturabgabe daher und soll der Finanzierung und dem Erhalt der Sehenswürdigkeiten dienen. Die Bettensteuer nahm zwischenzeitlich zahlreiche gerichtliche Hürden und muss derzeit als kommunale Steuererfindung im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeiten angesehen werden.
Die Zweitwohnungsteuer ist ein gleichermaßen beliebter Anknüpfungspunkt, der für die Gemeinden zusätzliche Einnahmen schafft. Insbesondere beliebte Ferienorte, aber auch Städte, die Berufstätige unter der Woche beherbergen, drängen auf die Erhebung der Zweitwohnungsteuer für den angemeldeten Zweitwohnsitz. Die Steuer ist dann umstritten, wenn sie auf den beruflich notwendigen Zweitwohnsitz zugreift, ausgeschlossen ist ihre Erhebung nicht.
Zwiespältigen Charakter entfalten Steuern dann, wenn sie an Lebenssachverhalte anknüpfen, die einerseits sozial gewollt oder die anderseits aus einem möglichen Fehl- oder gar Suchtverhalten Einnahmen generieren. Zu erstgenannten gehört die Hundesteuer. Hunde, die gerade älteren Alleinstehenden als Alleinsein erträglich gestalten, mindern ohnehin geringe Renteneinkünfte vielfach soweit, dass die Hundehaltung aufgegeben werden muss, was den Schmerz um die unabweisliche Weggabe des geliebten Tieres zusätzlich verstärkt.
Zu den letztgenannten gehört die Spielautomatensteuer. Zynismus begleitet eine Steuer, die darauf vertraut, dass sich Spieler am Spielautomaten nicht zurückhalten können und somit das Steueraufkommen weiter steigern.
Allen Steuern, die dem kommunalen Steuererfindungsrecht entsprungen sind, wären eigentlich einer Prüfung zu unterziehen, ob sie im Mindesten die Kosten decken, die entstehen, um sie zu erheben. Das sind Personalkosten ebenso wie Druck- und Versandkosten für Steuerbescheide ebenso wie die Streitanfälligkeit einer Steuer, was Kosten im Widerspruchsverfahren verursacht.
Kann aus dieser Sicht der Hundesteuer ein verbleibender Überschuss nach Abzug der Kosten der Erhebung nicht abgesprochen werden, so beträgt die Einnahme aus der Spielautomatensteuer lediglich 14.000 Euro, was höchst zweifelhaft erscheinen lässt, dass der Betrag kostendeckend ist. Eine Lenkungsfunktion kommt der Spielautomatensteuer ebenfalls nicht zu, denn sie ist nicht geeignet, Spielautomaten oder Spielhallen in ihrer Existenz zu unterbinden und somit dem geldvernichtenden Spiel entgegenzuwirken.
Zwischen dem Jahr 2015 und dem Jahr 2017 stieg die Hundesteuer um 10.000 Euro je Jahr an, eine Steigerung um 15%. Eine sachliche Rechtfertigung ist nicht zu erkennen. Ein Ende der Spirale nach oben wäre angebracht.
Der Spielautomatensteuer fehlt es in der jetzt erhobenen Form an jeglicher Rechtfertigung. Kann sie ihre Ziele in abgeänderter Form nicht erreichen, so wäre sie abzuschaffen, denn auf Glück wird ungeachtet der Steuer weiter gespielt.