Der Verkaufssonntag mit Volksfestcharakter ist tot
Seit 1994 hat Hochheim mindestens einmal im Jahr einen verkaufsoffenen Sonntag gefeiert. Bürgermeister Westedt und Werner Mäding vom Handwerker und Gewerbeverein (HGV) haben zur Presseinformation zum Thema verkaufsoffene Sonntage gebeten.
Die Presse wurde informiert, dass im Nachgang des richterlichen gestoppten verkaufsoffenen Sonntages zur ReWoBau im März und der Begründung des Gerichtes, der am 7. Mai geplante Verkaufssonntag zur Rheingauer Schlemmerwoche gar nicht erst weiterverfolgt wird. Abgesagt!
Zwischenzeitlich hat ein Gespräch zwischen Vertretern des ‚HGV’ und der ‚Allianz für den Sonntag’ stattgefunden. Nach Aussage von Herrn Mäding hat diese Unterredung unmissverständlich klargemacht, dass die ‚Allianz’ hart bleiben wird und gegen jeden beantragten Verkaufssonntag klagen wird.
„Das ist alles sehr ärgerlich,“ meinte Mäding und ergänzte: „das Gremium für die Organisation der verkaufsoffenen Sonntage ist ‚gefrustet’.“
„Besonders ärgerlich ist, dass mit zweierlei Maß gemessen wird“, ergänzt Jürgen Kunert von der Hochheimer Zeitung. „Während in anderen Städten und Gemeinden ringsherum fröhlich verkaufsoffene Sonntage gefeiert werden, wird hier der traditionelle Sonntag gekippt. Wo bleibt denn da die Gerechtigkeit.“
Richter machen aus einem ‚kann’ ein ‚muss’
Insbesondere beklagt sich der Bürgermeister, dass die Richter mehr auf Vergleichsurteile, als auf das eigentliche Gesetz des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) schauen. Herr Mäding ergänzt dazu, dass ein in diesen Themen erfahrener Jurist erklärt hat, dass die aktuelle Rechtsprechung aus dem Wort ‚kann’ leider immer ein ‚muss’ macht. (Hierbei bezieht er sich auf Absatz 2 des §6 HLöG unten beigefügt). Dort heißt es: Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.
Was die großen Treffen soll, trifft die kleinen besonders hart
Der HGV appelliert an die hessische Landesregierung dem kleinen Gewerbebetrieb und dem kleinen Einzelhandel, die Möglichkeit zu geben, durch verkaufsoffene Sonntage sich gegen ‚Internet’ und ‚Großunternehmen’ behaupten zu können. Es wäre wünschenswert, wenn die hessische Landesregierung den Anlaßbezug aus dem HLöG streichen würde, so wie es andere Bundesländer z.B. Schleswig-Holstein bereits getan haben.
Mäding: „Im Internet kann man auch rund um die Uhr einkaufen. Wir wollen ja keine 40 offene Sonntage wie es in Ausflugs- oder Wallfahrtsorten möglich ist. Wir wären ja mit ‚zwei’ von den ‚vier’ Sonntagen, wie es im Gesetz (s.u.) steht schon glücklich.“
Statt vier nur noch einen am Hochheimer Markt
„Der verkaufsoffene Sonntag, wie wir ihn kennen, ist jetzt, bis die Landesregierung agiert, tot.“ konstatiert Herr Mäding und sagt: „Wir werden dieses Jahr erst am Hochheimer Markt den nächsten verkaufsoffenen Sonntag beantragen.“
Die Argumente des HGV dafür sind: Beim Hochheimer Markt handelt es sich um eine wirklich große Veranstaltung mit sehr hoher Besucherzahl. Auf dem Markt sind alle Handelszweige vertreten und das Marktgelände nimmt einen großen Teil der Hochheimer Stadtfläche ein.
„Natürlich sind wir uns bewusst, dass der verkaufsoffene Sonntag am Marktwochenende die sonst erreichbaren Umsätze verwässern wird.“
Wie wichtig sind denn die Verkaufssonntage für die Läden
Ohne vorherige Absprache mit seinen Mitgliedern möchte Herr Mäding keine konkreten Zahlen zum Erfolg der verkaufsoffenen Sonntage preisgeben. Aber er kann von seinem eigenen Unternehmen und mehreren anderen Unternehmen sagen, dass zwei verkaufsoffene Sonntage einen ganzen Monatsumsatz erwirtschaften können. An den letzten Verkaufssonntagen haben mehr als 50 Firmen mitgemacht, die natürlich jetzt mit Umsatzeinbußen rechnen müssen.
Gibt es andere Möglichkeiten zum Ankurbeln des Besucherinteresses
„Gewerbeschauen sind teuer und zeitintensiv“, meint Mäding. Bürgermeister Westedt erklärt, dass es Möbelmärkte gebe, die aufwändig ‚Antikmärkte’ vor ihrer Tür organisieren, damit die Märkte auch sonntags verkaufen dürfen. Auf die Frage, ob es denn keinen auf Hochheimer Belange zugeschnittenen ‚Antikmarkt’ geben könnte, antwortet er, man arbeitet an ein paar Ideen und fügt hinzu: „An der Madonna und am Berliner Platz werde schon bald freies WLAN eingerichtet. Dies soll zur Belebung der Plätze beitragen.“
Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
§ 6 HLöG – Weitere Verkaufssonntage
(1) Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. 2Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. 3Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. 4Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. 5In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen.
(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.
(3) Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) dürfen nicht freigegeben werden.
Bezug von oben: § 3 HLöG – Öffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:
- an Sonn- und Feiertagen,
- …
Mehr Informationen unter: www.rv.hessenrecht.hessen.de/