SPD will einkommensabhängige Kostenbeiträge für die Kindertagesstätten in Hochheim – Antrag an die Stadtverordnetenversammlung

Auf Antrag der SPD-Fraktion in der Hochheimer Stadtverordnetenversammlung soll sich am kommenden Donnerstag das Stadtparlament mit einkommensabhängigen Kostenbeiträgen zu den Hochheimer Kindertagesstätten befassen. Einkommensabhängige Kostenbeiträge sollen den Anteil gewichten, den Eltern für die Kinderbetreuung aufzuwenden haben. Das kann gegenüber der bisherigen – einkommensunabhängigen – Regelung, sowohl Entlastung als auch Belastung für die betroffenen Eltern nach sich ziehen.

Einkommensabhängige Finanzierungen der Kindertagesstätten durch die Eltern gehören zu den komplexen Fragestellungen in der Kommunalpolitik, da der politischen Diskussion die intensive Auseinandersetzung mit dem Recht und den Fakten vorgelagert sein muss.

Kostenbeiträge sind keine Gebühren

Begrifflich überschrieben sind alle Zahlungen der Einwohner einer Gemeinde in die Gemeindekasse als kommunale Abgaben. Darunter sind in der undifferenzierten Betrachtung Steuern, Gebühren und Beiträge zu verstehen. Gesetzlich geregelt ist das alles in den Kommunalabgabengesetzen, so auch in Hessen.

Gemeinsam haben Gebühren und Beiträge, dass sie Entgeltabgaben sind, welche der Deckung eines individuell zurechenbaren Aufwands dienen. Sie unterscheiden sich idealtypisch nach der Intensität ihres Gegenleistungsbezugs. Während die Gebühr eine tatsächlich in Anspruch genommene Gegenleistung voraussetzt, genügt beim Beitrag bereits die Möglichkeit, die Gegenleistung in Anspruch zu nehmen.

Damit wird deutlich, dass die Gebühr in einem inneren Zusammenhang steht mit dem konkreten Ausmaß der Nutzung einer kommunalen Einrichtung oder einer kommunalen Dienstleistung.

Beiträge dagegen können erhoben werden aus allen möglichen Gründen, beispielsweise zur Finanzierung ebenso wie zum Erneuern und Erhalten von bestehenden kommunalen Einrichtungen, aber auch zur Abgeltung der Kosten für deren Betrieb.

Bereits hier ist offenkundig, dass die „Gebührensatzung für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen  der Stadt Hochheim am Main“ begrifflich in die Irre führt, denn eigentlich ist sie eine Satzung über den Kostenbeitrag zur Finanzierung der Tageseinrichtungen in Hochheim.

Verpflichtende Bundesgesetzgebung – freiwillige Regelung in Hessen

Der Bundesgesetzgeber verwendet das Wort „Kostenbeitrag“ im Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe. Dabei spricht er auch von einem pauschalierten Kostenbeitrag für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Weiterhin bestimmt der Bundesgesetzgeber verpflichtend, dass die Kostenbeiträge zu staffeln sind und dabei das Einkommen eine Bemessungsgrundlage sein kann. Tatsächlich ist der Bezug zum Einkommen beim Kostenbeitrag durch die Rechtsprechung etabliert.

Der Bundesgesetzgeber ermöglicht den Bundesländern eine abweichende Regelung. So können die Bundesländer mit eigener Gesetzgebung die Eltern von Kostenbeiträgen in Kindertagesstätten vollständig befreien, sie können auch Kostenbeiträge nach Einkommen gestaffelt erheben. So auch in Hessen.

Kosten der Einrichtung als Obergrenze

Kostenbeiträge dürfen die Kosten der Einrichtung nicht übersteigen. In Hochheim ermittelten vor einigen Jahren letztmals externe Gutachter die Kosten der Kindertagesstätten und damit zusammenhängend die Kosten je Kind. Angesichts der zahlreichen Neubauten, der gestiegenen Anzahl der Mitarbeiter in kinderbetreuenden Einrichtungen als auch deren Anspruch auf leistungsgerechte Vergütung dürften die Ergebnisse aus den zahlreichen Rechenoperationen veraltet sein. Eine Aktualisierung ist wohl geboten. Derzeit kalkulierte Betriebskosten für Kindertagesstätten lassen Kosten je Kind von 1.000 Euro je Monat für einen Vollzeitplatz Realität werden. Die letzten und zwischenzeitlich überholten Ergebnisse berechneten 680 Euro je Kind unter sonst identischen Bedingungen.

Vorrang der Kostenerstattung

Kostenerstattungen durch Bund und Land sind vorrangig abzuziehen, bevor die Kostenbeiträge für die Eltern ermittelt werden. Sämtliche Formen der Bezuschussung durch Bund und Land für die Betriebskosten mindern den verbleibenden und möglicherweise einkommensabhängig umzulegenden Kostenanteil.

Fehlbetrag im kommunalen Haushalt

Der städtische Haushalt sieht sich einem wachsenden Fehlbetrag aus der Kinderbetreuung der in städtischer Verantwortung geführten Einrichtungen gegenüber, derzeit zwei Millionen Euro jährlich. Allein durch weitere geplante Neubauten und Erhaltungsmaßnahmen an derzeit betriebenen Kindertagesstätten wird verlässlich das Defizit ansteigen.

Kinderbezogene Kostenübernahme durch den Main-Taunus-Kreis

Auf Antrag erstattet das Amt für Jugend beim Main-Taunus-Kreis einkommensschwachen Familien mindestens Teile der Kostenbeiträge. Somit können über die einkommensabhängige Staffelung der Kostenbeiträge hinaus, auf den Einzelfall bezogen, weitere Begünstigungen für Familien gewährt werden.

Fazit

Die Stadtverordneten sind anlässlich der anstehenden Haushaltsberatungen aufgefordert, über die Verwendung von Steuereinahmen, nutzungsabhängigen Entgelten und Kostenbeiträgen für städtische Einrichtungen, auch der Kinderbetreuung, nachzudenken und zu diskutieren. Das erfordert im am Horizont aufziehenden Kommunalwahlkampf Mut, Ausdauer und Rückgrat. Der Antrag der SPD-Fraktion eröffnet die politische Debatte.

Bild: Themenillustration

 

 

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