SPD und Grüne setzen den Baumschutz in Hochheim wieder auf die politische Tagesordnung

Bereits in der vergangenen Wahlperiode befasste sich die Stadtverordnetenversammlung in Hochheim mit der Einführung einer Baumschutzsatzung. Seinerzeit war die politische Initiative gleichermaßen von der damaligen SPD-Fraktion ausgegangen.

Die rechtlichen Bedenken gegen die Einführung überwogen damals. Die Stadtverordnetenversammlung lehnte den Antrag im Februar 2016 ab. Seitdem sind mehrere Jahre vergangen, so dass die SPD-Fraktion formal berechtigt ist, den Antrag wiederholt zur politischen Beratung aufzurufen.

Im erneut in die Stadtverordnetenversammlung eingebrachten Antrag, für den die SPD die Fraktion der Bündnisgrünen als Unterstützer gewinnen konnte, begründen beide Fraktionen den Antrag damit, dass Baumfällarbeiten auf Grundstücken in privatem Eigentum einen Eingriff rechtfertigen, um das Abholzen zu unterbinden oder mindestens einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.

Die Antragsteller erläutern in ihrem Antrag den Unmut in der Hochheimer Bürgerschaft über Baumfällungen in jüngster Vergangenheit. Sie sehen im Ausmaß der kritischen Äußerungen eine Mehrheit, welche den Baumschutz in den Vordergrund rückt und daher dem Baumbestand Schutz angedeihen lassen will.

Um möglichen Rechtsunsicherheiten vorzubeugen, schlagen die antragsstellenden Fraktionen einen konkreten Satzungsentwurf vor, welcher inhaltlich der seit Februar 2007 bestehenden Satzung der benachbarten Landeshauptstadt Wiesbaden

Am kommenden Donnerstag steht die Beratung im Ausschuss an. Dann werden sich die Ausschussmitglieder intensiv mit der Frage befassen, ob ein Eingriff in die Rechte der Grundstückseigentümer durch eine baumschützende Satzung in Hochheim geboten ist.

Baumschutzsatzungen bewegen sich, obwohl in deutschen Städten und Gemeinden langjährig als kommunales Recht eingeführt, in Teilen immer noch auf rechtlich problematischen Gebiet, denn sie formulieren eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht, welche in das Eigentum am Grundstück eingreift. Daher muss der Eingriff verhältnismäßig sein, woraus sich ableitet, dass der Schutz des Baumbestandes auf privaten Grundstücken nicht auf anderem Weg erreicht werden kann.

Gerade in der Abwägung, ob in Ballungsgebieten Baumfällungen rechtmäßig und zwingend zu genehmigen sind, wenn dafür auf dem bisher bewachsenen Grundstück Wohnraum entstehen soll, erweist sich eine Baumsatzung regelmäßig als unwirksam, Baumfällungen zu verhindern. Der Baumschutz steht dann im Konflikt mit anderen, mindestens ebenso wesentlichen kommunalen Zielen, exemplarisch neuen Wohnraum zu schaffen.

Gleichfalls streitig ist, ob bei ablehnenden Bescheiden zu einer beantragten Baumfällung die Verkehrssicherungspflicht für den Baum auf die Gemeinde mit der Ablehnung der Fällung übergeht. Rechtsfolge wäre dann, dass das Gemeindevermögen für die durch den Baum entstandenen Schäden zu haften hätte. Die Rechtsprechung ist hierzu uneinheitlich.

Im Rechtsverhältnis zum Nachbarn können Bäume, deren Fällung untersagt ist, und deren Wurzelwerk in nachbarschaftliche Gebäude eindringt, dem Grundstückseigentümer, auf welchem der Baum steht, erhebliche Kosten in der Schadensbeseitigung auferlegen. Die hätte er sich womöglich ersparen können, wenn er in eigener Verantwortung über die Fällung hätte entscheiden dürfen.

So könnte am Beginn der Beratung stehen, ein Baumkataster zu erstellen oder ein vorhandenes Kataster zu aktualisieren. Ein solches wäre eine Grundlage, um über die Notwendigkeit einer eigentumsbeschränkenden Satzung zu beraten, da dann der zu schützende Baumbestand bekannt und registriert wäre. Somit könnten auch einzelfallbezogene Vereinbarungen mit den Eigentümern getroffen werden.

Der Verlauf der Beratungen bleibt daher abzuwarten.

Bild: Themenillustration

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