Auto fahren und Steuern sparen
Die Gestellung eines Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber ist ein beliebtes Mittel zur Vergütung des Arbeitnehmers. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges wird vielfach durch den Arbeitnehmer als Statussymbol verstanden und schafft bei überwiegend privater Nutzung steuerliche Vorteile gegenüber demjenigen Arbeitnehmer, der sein eigenes Kraftfahrzeug aus seinem Nettoeinkommen finanzieren muss.
In Zusammenhang mit der Überlassung von Kraftfahrzeugen durch den Arbeitgeber sind nachfolgende Hinweise von Interesse.
Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber ist kein Arbeitslohn
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber nicht grundsätzlich zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass die Bezahlung von Verwarnungsgeldern im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen kann und dann für die Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn darstelle. Der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf unterfallen regelmäßig die für den Arbeitgeber im Außendienst tätigen Mitarbeiter.
Keine Besteuerung der privaten Kraftfahrzeugnutzung bei Fahruntüchtigkeit
Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere Erkrankung fahruntüchtig, ist für die Zeit in der er aus diesem Grund seinen Dienstwagen nicht fahren kann, kein geldwerter Vorteil nach der 1%-Regelung zu versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn das überlassene Fahrzeug keinem anderen Dritten zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Sieht die Dienstwagenordnung des Arbeitgebers das Recht vor, dass auch die Ehefrau oder andere nahe Angehörige das Fahrzeug privat nutzen dürfen, verbleibt es ungeachtet der Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils.
Wird dem Arbeitnehmer ein ärztliches Fahrverbot erteilt, ist für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Fahrverbot besteht, keine private Nutzung zu versteuern. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt aber nicht in Betracht.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers kürzen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Kraftfahrzeuges
Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und seiner 1. Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich als Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ungeachtet, ob die Berechnung nach der 1%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode erfolgt, sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers geeignet, den geldwerten Vorteil zu mindern. Die Minderung kann auch dann erreicht werden, wenn es sich um individuell getragene Kosten handelt. Dazu zählen beispielsweise die Reinigung des Fahrzeugs, die übernommene Garagenmiete, als auch eine etwaig übernommene Selbstbeteiligung im Rahmen der Teilkaskoversicherung oder der Vollkaskoversicherung zum Erhalt des Schadensfreiheitsrabattes.
Übersteigen die Zuzahlungen den monatlichen geldwerten Vorteil des überlassenen Kraftfahrzeuges, so ergibt sich kein negativer Wert. Vielmehr kann der geldwerte Vorteil maximal auf den Betrag von 0,00 € gemindert werden.