Der „wiederkehrende“ Straßenbaubeitrag
(sh) Viele Nachfragen in den vergangenen Wochen zur Erhebung von Straßenbeiträgen hat die Stadt Hochheim am Main bewogen, das Verfahren der wiederkehrenden Beiträge noch einmal zu erläutern:
Was ist der „wiederkehrende“ Beitrag für Verkehrsflächen?
Das kommunale Straßennetz inklusive der Wege, Plätze und anderer öffentlichen Anlagen muss nicht nur unterhalten, sondern auch erweitert oder erneuert werden. Bisher werden in vielen Städten in Hessen der Ausbau und die Erneuerung der Straßen über einen einmaligen Beitrag der direkten Anlieger in der betreffenden Straße finanziert.
Während der einmalige Beitrag die Abrechnung einer einzelnen konkreten Straßenbaumaßnahme betrifft, beziehen sich die wiederkehrenden Beiträge auf Maßnahmen, die in einem größeren zusammenhängenden Abrechnungsgebiet innerhalb eines definierten Zeitabschnittes erfolgen.
Von der Beitragspflicht sind alle im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke erfasst. Dabei gilt jedoch, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits in den letzten Jahren Erschließungs- oder Straßenbeiträge geleistet haben, nicht sogleich zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen werden dürfen. Im Vergleich zum einmaligen Ausbaubeitrag wird beim wiederkehrenden Beitrag die Belastung über einen größeren Zeitraum gestreckt. Die Beitragserhebung erfolgt transparenter und vor allem weniger „überraschend“.
Von einem funktionierten und gut ausgebauten Straßensystem profitieren alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet. Durch die „verstetigte“ Beitragserhebung, die sich an den baulichen Maßnahmen eines definierten Zeitraums orientiert, werden Erneuerungsmaßnahmen planbarer und es ist möglich ein über Jahre fortgeschriebenes Renovierungs- und Erneuerungsprogramm aufzulegen. Im Ergebnis führt dieses zu mehr Transparenz, Effizienz und damit zu einem besseren Straßenzustand.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage ist der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 167), und der §§ 1 bis 5 a, 6 a, 11 und 11 a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247). Die kommunale Satzung der Stadt Hochheim am Main über die „Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge“ [WStrBS] vom 27. März 2017.
Warum wird der „wiederkehrende“ Beitrag eingeführt?
Die Straßen und Wege, über die ein Grundstück erschlossen wird, halten nicht ewig. Ein erschlossenes und bebautes Grundstück ist ein wertvoller Grundbesitz. Werden vorhandene Straßen und öffentliche Verkehrsflächen erneuert, verbessert oder verändert, beeinflusst dies meist die bestehende Erschließungssituation in positiver Weise. Beispielsweise kann der Autoverkehr auf einer gut ausgebauten Fahrbahn leichter, gefahrloser oder geräuscharmer ablaufen als auf einer mit Schlaglöchern übersäten und unebenen Fahrbahn.
Vorteil für die angrenzenden Häuser und Anwesen:
- Es gibt weniger Erschütterungen
- Es wird weniger Staub aufgewirbelt
- In einer verkehrsberuhigten Zone entfällt ein Großteil der Verkehrsbelastung
Erfahrungsgemäß liegen die Preise für gut erschlossene Grundstücke höher als für solche an schlecht ausgebauten und schadhaften Straßen.
Die Stadt Hochheim hat bis heute keine Satzung über einmalige Straßenbaubeiträge erlassen, im Gegensatz zu mehr als 75 % der hessischen Kommunen. Der Bedarf an Straßensanierungen der in den 50er und 60er Jahren ausgebauten Wege wächst ständig, in den letzten 20 Jahren wurden umfangreiche Maßnahmen aus Gründen der angespannten Haushaltslage immer wieder verschoben.
Für die in den nächsten Jahren zusätzlich zu der allgemeinen Straßenunterhaltung, die nach wie vor aus anderen Haushaltsansätzen bestritten wird, notwendigen grundhaften Sanierungen (z.B. Auf der Schlicht, hintere Frankfurter Straße, Berliner Platz, Weinbergstraße) sind ca. 5 Millionen Euro zusätzliche Haushaltsmittel notwendig. Die Stadtverordnetenversammlung hat, auch infolge von Haushaltsauflagen in der Vergangenheit durch die Aufsichtsbehörden, 2014 die Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen beschlossen.
Warum wird nicht die Grundsteuer A und B angehoben?
Um die Mittel aufzubringen, die die nächsten 4-5 Jahre für die großen Baumaßnahmen (Berliner Platz, Weinbergstraße u.a.) notwendig sind, müsste die Grundsteuer nochmal um 70 bis 80 Prozentpunkte angehoben werden (von jetzt 405 Prozentpunkte auf dann 480 Prozentpunkte) um den gleichen Betrag aufzubringen, der jetzt aus den wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen erwartet wird. Allerdings ist die Grundsteuer ihrer Art nach auf Dauer angelegt, wogegen die wiederkehrenden Beiträge nach Durchführung und Abrechnung der Maßnahmen wieder entfallen können.
Welche Aufwendungen können umgelegt werden?
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Es muss sich um eine öffentliche Straße handeln. Zur „Straße“ gehören nicht nur die Fahrbahn, sondern auch Gehwege, Radwege, Fußwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkplätze und Grünflächen.
- Die Straße muss im Gemeindeeigentum stehen und für die Öffentlichkeit gewidmet sein.
- Es muss sich um Bauarbeiten zur Erneuerung, zum Umbau oder zur Verbesserung handeln.
Alle Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Straßen und Verkehrsanlagen, wie z.B. das Ausbessern von Schlaglöchern oder das Erneuern der Verschleißdecke gehen zu Lasten der Stadt. Solche Kosten dürfen nicht auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Erschließungsbeiträge fallen nur für die erstmalige Herstellung von Straßen und Verkehrsanlagen nach Vorgabe des Baugesetzbuches (BauGB) an.
Welchen Anteil muss die Stadt tragen?
Es wäre natürlich ungerecht, die gesamten Baukosten nur auf die Grundstückseigentümer des Abrechnungsgebietes umzulegen. Denn jede Straße und Verkehrsanlage wird nicht nur von den Anliegern, sondern auch von Personen benutzt, die nicht in dem Abrechnungsgebiet wohnen.
Im Gesetz heißt es dazu: Den Anteil der „Allgemeinheit“ trägt die Kommune. Laut § 11 KAG (4) muss jede Kommune, aufgeteilt nach Straßenarten (z.B. Anliegerstraßen, innerörtliche Durchgangsstraßen oder Straßen die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen) festlegen, wie hoch der kommunale Eigenanteil ist. Dieser Anteil beträgt 50 Prozent. Dies hat die Stadtverordnetenversammlung am 14.02.2019 beschlossen.
Der Ablauf des Verfahrens
Die Einführung des „wiederkehrenden“ Straßenbeitrages setzt die Ermittlung aller Grundstücksflächen im jeweiligen Abrechnungsgebiet voraus. Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl, der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse.
Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in unmittelbarer Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
Beispiel für die Berechnung des Straßenbaubeitrags
Für die Beitragsveranlagung rechnet die Kommune:
Beitragsfähiger Aufwand (Herstellungskosten)
abzüglich Eigenanteil der Stadt
= umlagefähiger Aufwand (gesamt)
Umlagefähiger Aufwand dividiert durch die gewichtete beitragspflichtige Fläche = Beitragssatz [€/m²].
Bezogen auf einen angenommenen Beitragssatz von 0,15 €/m² beitragsfähiger Fläche ergibt sich:
Beispielrechnung bei Grundstück mit 600 m²
Grundstücksfläche 600 m²
Zuschlag 25 % für zwei Vollgeschosse 150 m²
ergibt beitragspflichtige Fläche 750 m²
x Beitragssatz 0,15 €/m²
ergibt jährliche Beitragsbelastung 112,50 €
Hinweis: Hierbei handelt es sich um einen fiktiven Wert. Die tatsächlichen Werte liegen erst nach Abschluss des Verfahrens vor.
Massenheim, Gartenstadt und Südstadt müssen nicht zahlen
In den Abrechnungsgebieten Massenheim, der Gartenstadt und der Südstadt sind derzeit keine Maßnahmen vorgesehen, aus diesem Grund werden dort zunächst keine Straßenbeiträge erhoben. Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist aufgrund der Nutzung mit einem höheren Beitrag zu rechnen. Die tatsächlichen Werte liegen erst nach Abschluss des Verfahrens vor.
Die Strassenbeiträge sind durch Mineralölsteuer und Kfz Steuer bereits vollständig gedeckt. Nicht einzusehen ist die Tatsache, dass angrenzende Grundstücksbesitzer für Strassen bezahlen, die von allen benutzt werden.
Eckgrundstücksbesitzer kann wohl jeder angrenzenden Strasse die Gebühr ins Haus stehen. Wie oben bereits erwähnt ist vom Kfz Halter bereits alles bezahlt.
Abzocke mit rechtlichem Hintergrund?
Das muss nicht sein und wird auch bundesweit nicht überall verlangt.