Kommunalpolitik – ist das gut oder kann das weg?

Ein Essay von Klaus Peter König

Am 14. März diesen Jahres werden in Hessen die Kommunalparlamente neu gewählt. Viele Tausend Bewerber rangeln um die zu vergebenden Sitze in den Gemeindevertretungen. Gemeindevertreter zu werden, kann mühsam sein, insbesondere dann, wenn ein Wahlbewerber nicht zu denen in der Gemeinde gehört, die bekannt sind wie der legendäre „bunte Hund“. Dann gilt es in mühseliger Arbeit, bei Wind und Wetter, die eigene Person und die eigene Persönlichkeit zu vermitteln. In den pandemischen Zeiten sollte der Wahlbewerber noch um die Mechanismen der sozialen Medien wissen, weil die persönliche Begegnung die Ausnahme sein wird.

Kommunal wählen ist lästig. Die Stimmzettel gleichen schon in Kleinstädten durchaus einer Tapetenbahn, sind unübersichtlich, weil, um das Papierformat auf ein noch handhabbares Maß zu reduzieren, die Namen der Wahlbewerber klein gedruckt sind. Ist eine Gemeinde eine kreisangehörige Gemeinde, so werden am Tag der Kommunalwahl auch die Kreisparlamente gewählt. Briefwahl ist ausdrücklich zu empfehlen. Der große Tisch im Esszimmer, eigentlich bestimmt für Freunde und Gäste, muss dann zur Wahlhandlung zweckentfremdet werden. Andernfalls besteht wenig Aussicht, nicht die Übersicht zu verlieren.

Kommunal wählen ist kompliziert. Das Wahlrecht gewährt soviel Stimmen wie Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind. Das ist für viele Wähler schon deshalb herausfordernd, da sie deren Anzahl nicht kennen. Ist auch das Kreisparlament zu wählen,  ist der Griff zur weißen Flagge der Kapitulation nicht weit. Gerne lässt Wähler dann das Unerforschbare unergründet.

Aber ist kommunal wählen deshalb sinnlos?

Kommunalpolitik berührt, betrifft, beherrscht das Leben in der Gemeinde unmittelbar. Ungeachtet, ob Wähler oder Nichtwähler, lässt Kommunalpolitik keinen Raum, sich ihr zu entziehen, sich vor ihr zu verstecken, nicht durch ihr Handeln betroffen zu sein.

Gerade das wollte der parlamentarische Rat, als er zu Beginn der neu zu bauenden Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz schrieb. Dabei formulierte der Staatsstrukturprinzipien, namentlich auch das Demokratieprinzip. Danach soll alle Staatsgewalt vom Volk ausgehen und durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt werden. Dem Demokratieprinzip maßen die Verfasser des Grundgesetzes eine derart hohe Bedeutung bei, dass sie jedem Land- oder dem Bundestag das Recht nahmen, es abzuschaffen, selbst wenn mehrheitlich dafür abgestimmt würde.

Das Demokratieprinzip bringt die Souveränität des Staatsvolkes zum Ausdruck. Nur wer gestützt auf eine (Wahl)- Entscheidung des Volkes seine Staatsgewalt ausübt, ist legitimiert dazu. Jene Staatsgewalt muss sich daher periodisch durch Wahlen wiederholt legitimieren lassen. Jede Wahl, welche erneut und zeitlich begrenzt legitimiert, ist Ausdruck von Volkes Wille und damit des Demokratieprinzips.

Das klingt abstrakt und lässt sich nur schwerlich in den Alltag zu transformieren. Anders beschrieben, bestimmt der Wähler die Zusammensetzung der Parlamente der Länder und des Bundes, berechtigt diese zur Gesetzgebung und die Verwaltung zu deren Vollzug. Die Rechtsprechung ist die Instanz zur Kontrolle des Gesetzgebers als auch zur Einhaltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze.

Gerade in diesen Monaten und Tagen eröffnet sich das Unbehagen, wenn in der Wahrnehmung des Volkes als grundgesetzlich bestimmtem Souverän sich die gesetzesvollziehende Gewalt der gesetzgebenden Gewalt bemächtigt. Die diffuse Erkenntnis, die Beschränkung der Grundrechte anerkennen zu wollen, jedoch den ordnungsgemäßen Weg, den die Rechtsetzung gehen soll, nicht mehr zu erkennen zu können, lässt gerade jetzt einerseits das Verständnis in die eigene staatsbürgerlich zugedachte Rolle mindestens wachsen, gar neu aufleben. Und andererseits den Sinn des Wählens fraglich werden.

Es wäre an dieser Stelle zu oberflächlich, all die Argumente gebetsmühlenartig zu bemühen, wonach freie, gleiche und geheime Wahlen ein Privileg demokratisch verfasster Staatsformen sind, und ein jeder sich dessen doch bewusst sein sollte. Keiner der an sich überzeugenden Gründe hielt und hält Wähler davon ab, nicht wählen zu gehen. Aber, auch das sei deutlich vermittelt, das Wahlrecht gestattet uneingeschränkt, darin seinen Protest gegen die Staatsgewalt dem Grunde nach auszudrücken. Protestwähler zu sein, seine Stimme einer zu einer demokratischen Wahl zugelassenen Partei zu geben, ist demokratisch, auch wenn deren politische Überzeugungen als exklusiv gelten. Allenthalben ist es der Rechtsprechung aufgegeben, über die Zulassung einer Partei zu einer demokratischen Wahl Recht zu sprechen, wenn Zweifel an ihrer Zuneigung zum Grundgesetz bestehen.

Zur Prägung des demokratischen Prinzips gehört, dass Wahlen im Ergebnis der Wettbewerb um die beste Idee oder die geeignete Person sind. Auf beiden vereinigt sich eine Mehrheit. Demokratisches Miteinander fordert unausweichlich, das Minderheiten Mehrheiten akzeptieren. Das demokratische Ideal der Einstimmigkeit bleibt ein solches, denn Minderheiten dürfen Mehrheiten nicht dressieren, nicht Mehrheiten blockieren.

Demokratie prägt sich in zwei grundlegenden Erscheinungsformen aus. Als plebiszitäre Demokratie stützt sie sich auf Volksentscheide, Referenden, Bürgerentscheide, Volksbefragungen. Auf das Abstimmungsergebnis können sich die Abstimmenden unmittelbar beziehen. Ein Blick in die Schweiz offenbart die Tauglichkeit des Plebiszits. Die Vorbehalte dagegen dürfen nicht verdrängt werden, denn Abstimmungen zu gewinnen, führt oftmals über die Kampagnenfähigkeit der entgegenstehenden Überzeugungen, und weniger über die Ratio.

Der repräsentativen Demokratie verschreibt sich auf Ebene der Länder als auch den Bundes die Bundesrepublik Deutschland. Der staatsrechtlich ausschlaggebende Vorgang im politischen Prozess ist die streng an Formalien ausgerichtete Wahl zu einer Volksvertretung. Die gewählte Volksvertretung ist das Kernstück der staatlichen Institutionen. Repräsentation versteht sich, als sich ausschließlich die gewählte Volksvertretung auf die Anerkennung und die Billigung durch das Volk stützen kann.

Der historischen Eigenheit der Bundesrepublik Deutschland, ein föderaler Bundesstaat zu sein, ein Zusammenschluss rechtlich selbständiger Gliedstaaten, trägt das Grundgesetz Rechnung. Die demokratische Grundordnung ist auch in den Verfassungen der Bundesländer unabdingbares Element. Das Grundgesetz ordnet die Homogenität der Staatsstrukturen an.

Die Bundesländer sind Gewährsträger demokratischer Strukturen auf der Ebene der Landkreise, der kreisfreien Städte als auch der Gemeinden. Die Garantie formuliert sich im Recht der Gemeinden, die eigenen Angelegenheiten im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereichs in eigener Verantwortung selbst zu verwalten. Sie umfasst als institutionelle Garantie den Bestand als auch die Fortschreibung der kommunalen Organisation. Nicht dagegen garantiert ist der Bestand der Gemeinde als solches, weil Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert werden können.

Der kurze Höhenflug durch das Verfassungsrecht endet mit der Landung im Kommunalrecht. Die Gemeindeverordnungen der Länder schaffen Recht aus dem Verfassungsauftrag. Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Besser ist das nicht zu formulieren. Wahlen zur Gemeindevertretung, die Anzahl der Sitze in einer Gemeindevertretung, die Führung der Geschäfte durch die Gemeindeverwaltung, alles auf das Recht gestützt. Selbst die direkte Demokratie wurde dabei nicht nur nicht vergessen, sie fordert die Bewohner einer Gemeinde geradezu auf, das politische Gemeindeleben mitzugestalten. Provokant formuliert ist das die Gelegenheit für diejenigen, denen ein Sitz in der Gemeindevertretung nicht vergönnt war, trotzdem aktiv Kommunalpolitik zu betreiben, ohne auf die politische Kreativität der gewählten Gemeindevertreter Rücksicht nehmen zu müssen.

Es ist an der Zeit das Bild des typischen Gemeindevertreters zu zeichnen, vielleicht ein wenig zu überzeichnen. Regelmäßig ist er mindestens mittleren, gerne auch höheren Alters. Das ist unmittelbar einsichtig, denn eine berufliche Karriere lässt sich nicht entwickeln, wenn mehrfach in der Woche kommunale Termine ab Spätnachmittag anstehen und Erscheinen erwartet, ja sogar vorausgesetzt wird. Der Gemeindevertreter verfügt über mehr als ausreichend Zeit, die er für sein kommunales Mandat, das er für fünf Jahre innehaben wird, dringend benötigt. Nicht selten erhält er, passend zum Eintritt in das Wochenende, Post, umfangreiche Post, teilweise überfordert der Umfang den Briefkasten in allen Maßen. Die gilt es durchzuarbeiten. Wobei durcharbeiten nicht mit Durchlesen zu verwechseln ist. Sofern der Gemeindevertreter nicht berufliche Vorbildung in der Sache besitzt, wird er sich zunächst Wissen anzueignen haben. Die Postzustellung mag Geschichte sein, denn Post erhält der Gemeindevertreter auf dem Weg in die Digitalisierung nur noch selten. Dafür sind ihm Zugriffsrechte gewährt, auf Zahlen, Daten, Fakten. Der Arbeitsaufwand bleibt. Den Leitzordner zur Archivierung ersetzt heute die externe Festplatte. Wer als Gemeindevertreter behauptet, dass er wöchentlich weniger als zwanzig Stunden für die Arbeit in der Gemeindevertretung aufwendet, darf sich einer hochgezogenen Augenbraue sicher sein.

Das Märchen von der großzügigen Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen darf jetzt natürlich nicht fehlen. Ja, Gemeindevertreter erhalten eine nach Größenklasse der Gemeinde abhängige steuerfreie Aufwandsentschädigung. Ein Unternehmer, der seine Mitarbeiter für Überstunden im Unternehmen derart schlecht vergüten würde, wäre nach zahlreichen Vorschriften strafbar.

Kommunalpolitik greift ein. Kommunalpolitik greift ein, in die Rechte der Bewohner eines ganzen Landkreises als auch in die Rechte der Bewohner einer Gemeinde. Sie setzt Steuern und Gebühren fest, sie sagt wie und wo gebaut werden darf. Sie greift auch ein in die Rechte der Nichtwähler.

Kommunalpolitik kann auch gönnen, wenn sie das verteilt, was sie eingenommen hat. Sie gönnt auch dem Nichtwähler.

Kommunalpolitik ist attraktiv. Denn dort, wo sie attraktiv ist, wächst die Anzahl der Einwohner. Das verdanken die Neubürger nicht den Nichtwählern.

Kommunalpolitik kann sich rechnen. Denn dort, wo sie sich rechnet, entstehen Arbeitsplätze. Das verdanken die Arbeitnehmer nicht den Nichtwählern.

Kommunalpolitik ist integrativ. Sie erlaubt auch Ausländern zu wählen, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sind. Anderen ausländischen Staatsangehörigen gewährt sie, einen eigenen Beirat zu wählen und somit in der Kommunalpolitik gehört zu werden. Ihre Rechte verdanken sie nicht den Nichtwählern.

Nicht wählen ist, nicht dabei und doch betroffen zu sein. Nicht wählen ist Rechte preiszugeben und Pflichten erfüllen zu müssen.

Kommunalpolitik ist garantiert durch das Grundgesetz. Kommunalpolitik kann nicht abgeschafft werden, wegen des Grundgesetzes. Kommunalpolitik kann nicht weg.

Ob Kommunalpolitik gut ist, entscheiden die Wähler – und nur sie.

Bild: Sitzverteilung in der Hochheimer Stadtverordnetenversammlung

Bildnachweis: Stadt Hochheim

1 Antwort

  1. Achim Munck sagt:

    Guter und wichtiger Text. Teilweise etwas abgehoben und erst beim zweiten Lesen transparent (z.B.: Gerade in diesen Monaten und Tagen eröffnet sich das Unbehagen, wenn in der Wahrnehmung des Volkes als grundgesetzlich bestimmtem Souverän sich die gesetzesvollziehende Gewalt der gesetzgebenden Gewalt bemächtigt.) Ja ich weiß, wenn Du das auch noch erklärst, wird es noch länger und dann liest es keiner zu Ende. Nichtsdestoweniger ist die Schlussfolgerung korrekt und noch mehr: Kommunalpolitik kann nicht nur nicht weg, sie darf auch nicht weg.

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