Wer beim Erwerb eines Grundstücks zu dessen Bebauung verpflichtet ist, muss mit einer höheren Grunderwerbsteuer rechnen.

Das Warten der zehn Spaten

Wird ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen, kann die Finanzbehörde berechtigt sein, im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer belasten. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.1.2017 entschieden (Az.: II R 19/15)

Im Urteilsfall erwarb der Kläger ein Grundstück, für welches eine Bebauung bereits bestimmt war. Im Grundstückskaufvertrag war unter anderem festgelegt nach welchen architektonischen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das Finanzamt setzte kurze Zeit später die Grunderwerbsteuer fest und bezog lediglich die Kosten für den Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage für die Steuer ein.

Nach dem Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheides schloss der Kläger einen Bauerrichtungsvertrag mit einem Bauunternehmen. Daraufhin änderte das Finanzamt die ursprüngliche Steuerfestsetzung und bezog die sich aus dem Vertrag ergebenden Baukosten mit ein.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzamt die Baukosten nachträglich in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbeziehen durfte. Sei der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, werde das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist. Mit dieser Entscheidung stellt das Gericht klar, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages zu einem bebauten werden lässt und die Baukosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückskaufs bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind.

1 Antwort

  1. Schröder sagt:

    Diese rechtliche Grundlage…Rechtssprechung, muss oder sollte beim Notartermin erwähnt werden, damit dieser den Käufer vor dem Kauf darüber aufgeklärt. Rechtliche Folgen könnte es für einen Makler haben, der die zu erwartenden Mehrkosten nicht erwähnt.

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