Der Gemeindevorstand
In unserer Serie „Kommunalpolitik“ fahren wir fort mit der Vorstellung, der Beschreibung und der Funktion des Gemeindevorstandes.
Für die zahlreich gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung, in Städten unter der Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung bekannt, ist natürlich erforderlich, dass die getroffenen Entscheidungen auch mit Leben erfüllt, dass sie umgesetzt werden. Unter anderem bereitet der Gemeindevorstand Beschlüsse der Gemeindevertretung zur Abstimmung vor und führt die ihm durch Beschluss erteilten Aufträge aus. Er stellt den Haushalt und das Investitionsprogramm auf. Er verwaltet die wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde.
Wie die Bezeichnung der kommunalen Selbstverwaltung vorgibt, gesprochen wird von der Magistratsverfassung, bestimmt die Hessische Gemeindeordnung (HGO) ein Gremium, welches die Aufgaben erledigt, die durch die Gemeindevertretung beschlossen wurden.
Der Gemeindevorstand führt die Geschäfte der Gemeinde. Er darf dabei den durch die Gemeindevertretung bestimmten finanziellen und rechtlichen Rahmen nicht verlassen. Er darf ihn weder überschreiten, noch darf er Geld für Aufgaben verwenden, zu denen die Gemeindevertretung keine Beschlüsse gefasst hat. Selbstredend befolgt er alle bestehenden Gesetze und Verwaltungsanweisungen bei der Ausführung seiner Aufgaben.
Die Verordnung gab diesem den Namen „Gemeindevorstand“, in Gemeinden mit Stadtrechten bezeichnet sich der Gemeindevorstand als Magistrat. Seine Mitglieder nennen sich Bürgermeister und Beigeordnete. In Gemeinden mit Stadtrechten heißen sie Bürgermeister und Stadträte.
Bürgermeister als auch Beigeordnete können ihre Aufgaben als Ehrenamt oder im Hauptberuf führen. Im Hauptberuf erhalten sie eine monatliche Vergütung nach den Grundsätzen der Beamtenbesoldung. Regelmäßig übt der Bürgermeister sein Amt im Hauptberuf aus. Nur in Gemeinden mit geringer Einwohnerzahl ist auch das Amt des Bürgermeisters ehrenamtlich. Die Beigeordneten sind zumindest in Teilen ehrenamtlich tätig. Alle sind Beamte nach dem Beamtenrecht, die ehrenamtlich Tätigen sind sogenannte Ehrenbeamte.
Die Bürgermeister werden von den Wählerinnen und Wählern einer Gemeinde direkt gewählt.
Ihre Amtsdauer beträgt 6 Jahre und ist nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Wahlperiode der Gemeindevertretung nicht identisch, da ihre Amtszeit von der Wahlperiode für die zur Gemeindevertretung abweicht.
Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt. Dabei beträgt die Wahlperiode der hauptamtlichen Beigeordneten ebenso wie die der Bürgermeister 6 Jahre und folgt somit einem eigenen Zyklus. Die ehrenamtlich tätigen Beigeordneten werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt. Ihre Amtszeit endet danach auch mit deren Ende.
In Großstädten mit mehr als 50.000 Einwohnern kann die durch die Wähler neu gewählte Gemeindevertretung hauptamtliche Beigeordnete, nicht jedoch den Bürgermeister, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlperiode vorzeitig abberufen. Die Vergütung ist dem vorzeitig Abberufenen bis zum Ende seiner regulären Dienstzeit weiter zu bezahlen.
Bürgermeister und Beigeordnete bilden den Gemeindevorstand. Dabei ist wichtig, dass der Bürgermeister nicht der Vorgesetzte der Beigeordneten ist. Alle Mitglieder des Gemeindevorstandes unterstehen der Aufsicht der
übergeordneten Behörde. Die übergeordnete Behörde ist in kreisangehörigen Gemeinden der Landrat des Kreises, in kreisfreien Städten das Regierungspräsidium, dem die Stadt zugeordnet ist.
Der Bürgermeister kann Beigeordneten, seien sie ehrenamtlich oder hauptamtlich,
Fachgebiete zur eigenverantwortlichen Bearbeitung zuweisen, die Bezeichnung dafür ist das Dezernat. Damit sind Koordninationsstellen bezeichnet, die Funktionen in der Gemeindeverwaltung zusammenführen. Der Bürgermeister kann die Aufgabenzuweisung ändern oder dem Beigeordneten
gar wieder entziehen. Dieses Recht besitzt er gegenüber den hautpamtlichen Beigeordneten ebenso wie gegenüber den ehrenamtlichen. Bei ehrenamtlichen Beigeordneten kann sich die Zuweisung einer besonderen Aufgabe an einer besonderen Sachkenntnis desselben orientieren.
Der Bürgermeister ist der Sprecher des Gemeindevorstands. Damit ist zunächst bestimmt, dass er alleine in der Gemeindevertretung ein Rederecht besitzt. Er erläutert der Gemeindevertretung die Erledigung der Aufgaben durch den Gemeindevorstand und äußert Wünsche, die für den Vollzug eines Beschlusses erforderlich sind. Sind Dezernate eingerichtet, ist den zuständigen Beigeordneten regelmäßig ein eigenes Rederecht in der Gemeindevertretung zugestanden. Der Bürgermeister kann fallweise anderen Beigeordneten Rederecht erteilen.
Natürlich kann der Gemeindevorstand eigene Initiativen entfalten, welche er der
Gemeindevertretung vorstellt und eine Abstimmung darüber einfordert. Das geschieht durch einen formlosen Antrag, den der Gemeindevorstand an die Gemeindevertretung richtet.
Der Gemeindevorstand ist durch Gesetz verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen.
Der Erste Beigeordnete, in Städten ist seine Amtsbezeichnung Erster Stadtrat, ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters. Er soll in der Funktion des Bürgermeisters nur tätig werden, wenn der Bürgermeister verhindert ist.
Der Gemeindevorstand tagt nicht öffentlich und nach der Erfordernis, welche die Geschäfte erfordern.
In dieser Reihe bisher erschienen sind:
Die Stadtverordnetenversammlung (20.01.2017)
Die Fraktion (11.04.2017)
Die Ausschüsse (02.10.2017)
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