Die Fraktion
In unserer Serie „Kommunalpolitik“ beschreibt der 3. Teil der Serie die Fraktion als Zusammenschluss von Mandatsträgern, ihre Aufgaben und ihre Stellung in der parlamentarischen Arbeit.
Als Fraktion bezeichnet man einen freiwilligen Zusammenschluss von Abgeordneten in einem Parlament oder anderen politischen Gremien wie der Stadtverordnetenversammlung zur Durchsetzung ihrer politischen Interessen und Ziele.
Eine Fraktion bilden in der Regel die Mandatsträger, die im Parlament einen Sitz haben und derselben Partei angehören. Zum Teil müssen sie auch deren Namen tragen. Fraktionen existieren in fast allen parlamentarischen (Bundestag, Landtage) und sonstigen Vertretungen (Kreistagen oder Gemeindevertretungen). Sie haben einen besonderen Status, der mit zusätzlichen parlamentarischen Rechten und meist auch finanziellen Zuwendungen verbunden ist. Damit eine Gruppierung diesen Fraktionsstatus erhält, ist meist eine Mindestzahl von Abgeordneten beziehungsweise Mitgliedern oder die Erfüllung eines anderen Quorums vorgeschrieben. In der Hochheimer Stadtverordnetenversammlung genügen zwei Stadtverordnete zur Bildung einer Fraktion.
Auch Abgeordnete verschiedener Parteien können sich zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammenschließen. Ebenso ist die Aufnahme einzelner unabhängiger Abgeordneter oder aus ihrer ursprünglichen Fraktion ausgetretener Mandatsträger als sogenannte Hospitanten möglich.
Fraktionen spielen eine gewichtige Rolle in der internen Willensbildung in den gewählten Vertretungen im Bund, den Ländern, den Städten und Gemeinden. Im parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland kommt den Regierungsfraktionen und ihrer Disziplin eine besondere Bedeutung bei der Gesetzgebung zu. Oppositionsfraktionen üben klassischerweise Kontroll- und Kritikfunktionen aus. Sie stellen im Parteienwettbewerb eine Alternative zu den Regierungsfraktionen dar. In der Aufgabe unterscheiden sich Fraktionen in der Gemeindevertretung nicht von denen in Landtagen und dem Bundestag.
Geleitet wird eine Fraktion meist von einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden. Ihm oder ihr zur Seite stehen meist mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Teilweise werden den Mitgliedern des Fraktionsvorstandes bestimmte Themen zur weitergehenden Bearbeitung als Schwerpunkt zugeteilt.
Fraktionen sind in verschiedenen Gesetzen verankert.
Im Grundgesetz werden Fraktionen nur in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich genannt.
Als Grundlage für eine effiziente Arbeit von Fraktionen wird die Fraktionsdisziplin angesehen, die jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Prinzip des freien Mandats steht.
Ein Parteiausschluss oder Parteiaustritt eines Abgeordneten hat nicht automatisch einen Ausschluss aus der Fraktion zur Folge. Ein Austritt aus der Fraktion ist jedoch meist ein „parteischädigendes Verhalten“ im Sinne der Satzung der jeweiligen Partei und damit ein Grund für einen Parteiausschluss.
Bei fraktionsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar. Der ausgeschlossene Abgeordnete verliert nicht sein Mandat, sondern bleibt als fraktionsloser Abgeordneter im Parlament.
Die genauen Regelungen für die Rechte und Pflichten der Fraktionen, den Beitritt und Austritt und die interne Organisation der Fraktionen sind gesetzlich geregelt. In Hessen durch das Hessische Fraktionsgesetz und in der Geschäftsordnung des jeweiligen Parlamentes, in Hessen in den §§ 40 ff der Geschäftsordnung des Landtags. Die Fraktionen selbst können Satzungen beschließen, in denen ihre innere Organisation und Arbeitsweise geregelt ist.
Gesetzliche Bestimmungen zur Fraktion in der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) finden sich im § 36a Hessische Gemeindeordnung (HGO) und § 26a Hessische Landkreisordnung (HKO) für die Fraktionen in den Kreistagen.
Unter einer Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung ist der freiwillige, auf eine gewisse Dauer angelegte Zusammenschluss von in kommunalpolitischen Grundanschauungen gleichgesinnten gewählten Mitgliedern zu verstehen.
Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Näheres über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung sind in der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung zu regeln. Diese beschließt die Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen. Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten zur Verschwiegenheit des § 24 HGO. Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen.
Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Stadtverordnetenvorsteher und dem Magistrat mitzuteilen.
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt zu den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
Die Festsetzung der Höhe der Haushaltsmittel für die Fraktionsarbeit ist der Gemeindevertretung überlassen. Dabei hat sie die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu berücksichtigen.
Fraktionen sind daher – rechtlich – streng von den Parteien zu unterscheiden, wenngleich sie ihnen nach allgemeinem Verständnis eng mit ihnen verbunden sind. Es gibt jedoch kein kommunalrechtliches Gebot, dass sich nur Vertreter derselben Partei oder Wählergruppe zu einer Fraktion zusammenschließen dürfen.
Bisher in dieser Serie erschienen sind:
Die Stadtverordnetenversammlung (20.01.2017)
Der Gemeindevorstand (05.02.2017)
Die Ausschüsse (02.10.2017)