Arbeitgeberzuschuss ab 2019 für Neuzusagen verpflichtend
(kö/datev) – Eine betriebliche Altersversorgung liegt dann vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Um das Altersvorsorgesparen über die Gehaltsabrechnung attraktiver zu machen, ist bereits seit dem 1. Januar 2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft, woraus sich neue gesetzliche Regelungen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds ergeben haben.
Hervorzuheben sind hieraus die Anhebung des steuerfreien Förderrahmens bei der Gehaltsumwandlung, die Einführung des sogenannten Sozialpartnermodells (reine Beitragszusage als neue Zusageart) sowie die Einführung eines neuen steuerlichen Förderbetrags für Geringverdiener.
Ab dem 1. Januar 2019 ist beim Abschluss von Neuverträgen nunmehr zudem ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % zu leisten, sofern sich Arbeitgeber aus der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen. Die tatsächliche Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge ist für die Höhe des Zuschusses unerheblich.
Der Zuschuss ist zudem „tarifdispositiv“, d. h. in Tarifverträgen kann zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Für Altverträge greift der obligatorische Arbeitgeberzuschuss erst ab dem Jahr 2022.
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