Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht
Pendlerpauschale steigt ab 2021
Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen sollen ab dem kommenden Jahr steuerlich entlastet werden. Ab 2021 steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 30 auf 35 Cent, von 2024 an noch weiter auf 38 Cent pro Kilometer. Diesen Betrag darf ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Dabei zählt die einfache Entfernung. Die erhöhte Pendlerpauschale soll zunächst bis 2026 gelten.
Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deshalb keine Steuern zahlen müssen, bekommen eine sogenante Mobilitätsprämie. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 4,9 Cent. Bei einem kürzeren Arbeitsweg besteht jedoch kein Anspruch.
Werbungskosten: Auch Aufwendungen für Einrichtung von Homeoffice geltend machen
Arbeitnehmern wird eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Wird die Grenze von 1.000 Euro überschritten, können die konkreten Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Werbungskosten sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen, z. B. Ausgaben für einen Laptop, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungen.
Aber auch wer sich wegen der Corona-Krise zu Hause beruflich bedingt ein Homeoffice einrichtet, kann die Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl geltend machen. Wenn die einzelnen Gegenstände jeweils weniger als 800 Euro netto kosten, können sie direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Bei höheren Ausgaben müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Spenden steuermindernd geltend machen – auch Sach- und Zeitspenden
Spenden mindern die Einkommensteuer, wenn sie an steuerbegünstigte Organisationen gehen. Zu diesen Organisationen gehören z. B. Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie politische Parteien. Sie können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Spenden müssen nicht zwingend Geldbeträge sein. Auch Sachen oder Zeit können gespendet und steuerlich geltend gemacht werden. Sachspenden haben einen einfach zu ermittelnden Wert, wenn sie neu sind – gebraucht hat ein Gegenstand dagegen den Wert, den er bei einem Verkauf erzielen würde. Wenn jemand Zeit spendet, sollte vorher mit der Organisation eine Vergütung festgelegt werden, auf die dann aber später verzichtet wird. Diese ausbleibende Vergütung entspricht dann dem Spendenbetrag. Lassen Sie sich eine Spendenquittung für das Finanzamt ausstellen. Bei kleineren Spenden bis zu 200 Euro reicht auch der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank.
Handwerkerkosten steuermindernd geltend machen
Wer für Arbeiten im Privathaushalt Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen, wenn der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und wenn der Empfänger den Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quittung werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Steuerpflichtige können die Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt nur Lohn- und Arbeitskosten. Daher ist darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervorgehen. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Somit lässt sich der Einkommensteuerbetrag um bis zu 1.200 Euro reduzieren.
Wenn die absetzbaren Handwerkerkosten 6.000 Euro im Jahr übersteigen, sollten Steuerpflichtige, falls möglich, die Arbeiten am Haus oder in der Wohnung ggf. auf mehrere Jahre verteilen, um vom Steuerabzug zu profitieren.
Quelle: DATEV
Bild: Themenillustration