Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug bei Gebäudesanierung

Für Gebäude oder Gebäudeteile, die der Eigentümer erwirbt, um damit zukünftig  aus der Vermietung Mieteinnahmen zu erzielen hat der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, seine Rechtsprechung verschärft.

Die Rechtsprechung hat den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ konkretisiert.

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15 % der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) des Gebäudes übersteigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten, eigentlich typische Schönheitsreparaturen gehörten zu den „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten. Der BFH verhindert insoweit den sofortigen Werbungskostenabzug, weil solche Maßnahmen das Gebäude erst betriebsbereit, somit nach seiner Auffassung erst vermietbar machen.

Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, wie etwa Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen, können indes als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden

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