Einführung wiederkehrender Strassenbeiträge in Hochheim – Stadt Hochheim informiert am 24.05.2019

(sh) – Zur Einführung der wiederkehrenden Straßenbeiträge findet eine öffentliche Informationsveranstaltung am 24.05.2019 in der Georg-Hofmann-Halle, Massenheimer Landstraße, in Hochheim am Main von 17.00 – 18.30 Uhr statt.

Bisher wurde in Hochheim am Main der Ausbau und die grundhafte Erneuerung der Straßen über die Grundsteuer finanziert.

Um diese Belastung der Anwohner zu minimieren, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hochheim am 27. März 2017 die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge zur Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen beschlossen. Diese Möglichkeit, anstelle einmaliger Beiträge, wiederkehrende Straßenbeiträge zu erheben, wurde in Hessen bereits zum 1. Januar 2013 geschaffen.

Die entscheidende Änderung bei diesem Verfahren ist, dass zukünftig jährliche, also wiederkehrende Straßenbeiträge zu bezahlen sind, deren Beitragssatz sich in der Regel jedoch in der Größenordnung von unter einem Euro je Quadratmeter Veranlagungsfläche bewegt. Wichtig ist, dass wenn keine Investitionen an öffentlichen Straßen durchgeführt werden, auch keine wiederkehrenden Beiträge erhoben werden.

Veranlagt werden alle Grundstückeigentümer innerhalb eines Abrechnungsgebietes, also nicht nur die Eigentümer, deren Grundstück an die betroffene Straße grenzt. Damit werden die tatsächlichen Kosten auf alle Grundstücke eines Abrechnungsgebietes verteilt, wodurch sich die Gesamtveranlagungsfläche erhöht und damit ein niedriger Beitragssatz errechnet wird.

Es wurden als jeweils separate Abrechnungsgebiete neben der Kernstadt, die Stadtteile Massenheim, Gartenstadt und Südstadt festgelegt.

Es ist natürlich nur dann etwas zu bezahlen, wenn auch Investitionen für grundhafte Erneuerung und Verbesserung für das Straßennetz stattfinden.

Notwendige Reparaturmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sind auch weiterhin nicht beitragspflichtig.

Umlagefähig sind nur die tatsächlichen Kosten der Straßenbaumaßnahme, wobei für die Vorausberechnung auf einen Durchschnittswert für geplante Maßnahmen zurückgegriffen werden darf. Von den ermittelten Kosten wird der festgelegte Anteil von 50% abgezogen, der als Gemeindeanteil von der Kommune zu tragen ist.

Alle Grundstückseigentümer, die bereits Erschließungsbeiträge, Ausgleichsbeiträge oder einmalige Beiträge geleistet haben, sind bis zur Höhe der von ihnen bereits gezahlten Beträge für das jeweilige Grundstück, längstens aber für die Dauer von bis zu 20 Jahren seit Entstehung des Beitragsanspruches von der Beitragspflicht der wiederkehrenden Straßenbeiträge befreit.

Gleiches gilt für Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen, die aufgrund von Verträgen mit der Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Dritten abgelöst wurden.

Im nächsten Schritt steht die Ermittlung der Gesamtveranlagungsfläche des Abrechnungsgebietes an. Die Gesamtveranlagungsfläche ergibt sich aus der Summe aller Veranlagungsflächen für die einzelnen Grundstücke.

Die Veranlagungsfläche für das einzelne Grundstück ermittelt sich auf Grundlage der Grundstücksgröße und der Anzahl der Vollgeschosse sowie der Nutzung (industriell, gewerblich, teilgewerblich oder nichtgewerblich). Gewerblich genutzte Grundstücke werden durch einen Zuschlag stärker herangezogen als reine Wohngrundstücke.

Ist für das Grundstück ein Bebauungsplan vorhanden, wird von der maximal möglichen Anzahl an Vollgeschossen ausgegangen, die gemäß Bebauungsplan erlaubt wären. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse herangezogen. Sind Grundstücke unbebaut und gelten als Baugrundstücke, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandener Vollgeschosse abgestellt.

Hierzu erhalten alle Grundstückseigentümer Anfang Juni einen bereits ausgefüllten Erhebungsbogen mit der Berechnung der jeweiligen Geschosszahl mit der Bitte um Prüfung und Mitwirkung. Innerhalb einer Frist von vier Wochen können dann Änderungen durch Selbsterklärung oder Korrektur gemeldet werden. Werden keine Änderungen mitgeteilt, geht die Verwaltung von einer korrekten Erhebung der vorausgefüllten Werte aus.

Die Stadt Hochheim bittet daher die angeschriebenen Grundstückseigentümer um Unterstützung beim Erhebungsverfahren, um eine reibungslose Einführung zu erreichen.

Hilfestellung bei der Beantwortung der Fragen bieten an acht Terminen im Juni und Juli sachkundige Berater in den vorgesehenen Beratungsräumen auf dem Gelände des Bauhofs in der Südstadt statt. Ebenso kann in dieser Zeit eine telefonische Beratung in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen, genaue Termine und Kontaktdaten sind ab Mitte Mai auf der Internetseite der Stadt Hochheim am Main www.hochheim.de abrufbar.

Die Umsetzung wird durch das Fachbüro Kommunal–Consult Becker AG, 35415 Pohlheim, begleitet. Die Vorarbeiten befinden sich bereits in vollem Gange.

Bild: Themenillustration

Bildnachweis: Alexander Stein

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