Günstigere Berechnung der zumutbaren Belastung
Das Sammeln von Arztrechnungen und Apothekenquittungen lohnt sich jetzt noch mehr als bisher, denn der Bundesfinanzhof hat die Berechnung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen zu Gunsten der Steuerzahler geändert.
Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Sie werden jedoch um die zumutbare Belastung gekürzt. Diese bestimmt sich nach dem Familienstand und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie beträgt zwischen einem und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. In drei Stufen steigt die zumutbare Belastung mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte an. Bislang wurde der ermittelte Prozentsatz auf den kompletten Gesamtbetrag der Einkünfte in einer Stufe angewendet.
Nach der neuen Berechnung wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet. Dadurch ist gegenüber der früheren Berechnung die zumutbare Belastung bei höherem Einkommen geringer und folglich die Steuerersparnis Höhe.
Beispiel:
Ein Ehepaar mit einem Kind hat in einem Jahr 4.148 € an Krankheitskosten gezahlt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute beträgt 51.835 €. Nach der bisherigen Berechnungsmethode beträgt die zumutbare Belastung der Eheleute 4 % von 51.835 €, also 2.073 €, 40. Nach der neuen Berechnungsmethode ist die zumutbare Belastung in drei Schritten zu ermitteln:
bis 15.340 Euro | 2% | 306,80 Euro |
bis 51.130 Euro | 3% | 1.073,70 Euro |
bis 51.835 Euro | 4% | 28,20 Euro |
Es werden zusätzlich 664,70 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd anerkannt.