Amtliche Bekanntmachung – Bauleitplanung der Stadt Hochheim, Kernstadt
Bebauungsplan Nr. VIIc – 7. Änderung „Melibokusstraße“ (Bebauungsplan der Innenentwicklung – Verfahren gemäß § 13a BauGB)
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB – Entwurfsoffenlage
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hochheim am Main hat am 15.12.2016 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. VIIc – 7. Änderung „Melibokusstraße“ in der Kernstadt im beschleunigten Verfahren beschlossen.
(2) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Folgende Flurstücke werden durch den Geltungsbereich erfasst: 435/1tlw. in der Flur 13, Gemarkung Hochheim Kernstadt.
(3) Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Umwandlung von baulich nicht mehr benötigten Produktionshallen in Büro- und Verwaltungsgebäude sowie die Schaffung von Baugrundstücken, um der Nachfrage nach Wohnraum in der Region nachzukommen. Zur Ausweisung gelangt ein Allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO. Im nördlichen Geltungsbereich wird ergänzend eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (hier Kindertagesstätte) ergänzt.
(4) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
(5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB gegeben.
(6) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs.1 BauGB) abgesehen wird. Das beschleunigte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
(7) In Ausführung des § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen die Planunterlagen des Bebauungsplanes (Plankarte und Begründung) in der Zeit vom
27.08.2018 – 28.09.2018 einschließlich
in der Stadtverwaltung Hochheim am Main, Burgeffstraße 30/Le Pontet-Platz, 65233 Hochheim am Main, Bauamt, während der Dienststunden der Verwaltung (Öffnungszeiten der Verwaltung: montags, dienstags, mittwochs, freitags von 8.30-12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00-18.00 Uhr) sowie nach Vereinbarung aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Hinweisen schriftlich oder zu Protokoll.
(8) Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Stadt (www.Hochheim.de) unter der Rubrik Rathaus / Dienstleistungen-A-Z / Bebauungsplan eingesehen und heruntergeladen werden.
(9) Die Stadt Hochheim hat gemäß § 4b BauGB das Planungsbüro Holger Fischer aus 35440 Linden mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens beauftragt.
(10) Es wird gemäß § 3 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Hochheim am Main, den 17.08.2018
Der Magistrat
gez. Dirk Westedt
Bürgermeister
Veröffentlicht am: 17.08.2018