Ehrenamtliche Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige wird in Hessen finanziell belohnt
(sho) Viele Pflegebedürftige brauchen jetzt während der Corona Pandemie mehr Hilfe im Alltag. Deshalb wurde die Pflegeunterstützungsverordnung um die sogenannten „Dienstleistungen bis zur Haustür“ erweitert. Diese Dienstleistungen können jetzt, wenn sie von ehrenamtlichen Personen erbracht werden, auch mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Folgendes ist zu beachten: Zu den „Dienstleistungen bis zur Haustür“ zählen insbesondere Einkaufen, Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung, Anlieferung von Speisen, Übernahme von Botengängen und Erledigung von Behördenangelegenheiten.
Die Helfer und Helferinnen dürfen mit der pflegebedürftigen Person nicht (bis zum zweiten Grad) verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr im gleichen Haushalt leben. Bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen gelten die Angebote automatisch als anerkannt.
Zum Schutz vor Infektionen und Gesundheitsgefahren sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere sind geeignete Hygienemaßnahmen auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sicher zu stellen.
Und so funktioniert die Abrechnung: Die Dienstleistungen bis zur Haustür müssen durch die pflegebedürftige Person bei der Pflegekasse nachgewiesen werden, bevor sie ersetzt werden. Dazu stellt der Helfer oder die Helferin dem Pflegebedürftigen am Ende jedes Kalendermonats eine Abrechnung zur Vorlage bei der jeweiligen Pflegekasse aus. In der Abrechnung muss stehen, dass sie für Dienstleistungen bis zur Haustür erfolgte sowie welche Leistungen an welchem Datum erbracht wurden. Das Angebot ist zunächst bis Ende des Jahres befristet.
Ansprechpartner bei der Stadtverwaltung ist Frau Ulrike Krommenacker, Tel. 06146 900-151, E-Mail an ulrike.krommenacker@hochheim.de
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