Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Hochheim am Main für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Wiesbaden und den Strafkammern des Landgerichts Wiesbaden
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2018 den Beschluss über die Vor- schlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Amtsgericht Wiesbaden und das Land- gericht Wiesbaden gefasst.
Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit
vom 17.07.2018 bis 24.07.2018
zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:
1. Empfang im Rathaus der Stadt Hochheim am Main
Mo., Di., Mi. und Fr.: 8:30 – 12:00 Uhr und
Do.: 14:00 – 18:00 Uhr
2. Bürgerbüro
Mo.: 8:30 – 16:00 Uhr,
Di., Mi. und Fr.: 8:30 – 14:00 Uhr und
Do.: 7:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
3. Homepage der Stadt Hochheim am Main
oder gleich hier: Vorschlaglisten+Liste+A+und+Liste+B
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadtverwaltung Hochheim am Main, Burgeffstraße 30, 65239 Hochheim am Main Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Hochheim am Main, den 10.07.2018 Der Magistrat
Gez.: Dirk Westedt Bürgermeister
Veröffentlicht am 13.07.2018
Anhang: Auszug aus dem GVG
§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3. (weggefallen)
§ 33 [Ungeeignete Personen]
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 [Weitere ungeeignete Personen]
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Download Dokument:
Amtliche Bekanntmachung Schöffenwahl 2018 Auslegung der Vorschlaglisten