Straßenreinigungspflicht gilt auch bei Eisglätte und Schneefall

(sh) Für den derzeitigen Winter informiert die Stadt Hochheim am Main alle Eigentümer über ihre Pflichten. Wenn es schneit, müssen die Gehwege von Schnee befreit werden. Auch dort, wo es keine Gehwege gibt, zum Beispiel im verkehrsberuhigten Bereich der Altstadt, muss ein 1,50 Meter breiter Gehstreifen freigehalten werden. Schnee- und Eisglätte muss durch das Streuen von abstumpfenden Materialien, wie Sand und Splitt, beseitigt werden.

Grundsätzlich trifft die Stadt als Eigentümerin der Straßen und Wege diese Verkehrssicherungspflicht. Fast alle Städte und Gemeinden, so auch die Stadt Hochheim am Main, haben diese Pflicht aber an die Eigentümer der an den öffentlichen Wegen gelegenen Grundstücke weiter gegeben. Alle Gehwege der angrenzenden Grundstücke, auch rückwärtige Gehwege, sind durch die Grundstückseigentümer zu reinigen. Einzelheiten regelt die Straßenreinigungssatzung, die auch Sonderregelungen für Straßen mit einseitigem Gehweg und für Hinterliegergrundstücke enthält und unter anderem auch festlegt, dass der Winterdienst in den Tageszeiten zwischen 7:00 und 20:00 Uhr stattzufinden hat. Die Satzung enthält auch das Gebot an Grundstücksnachbarn so zu räumen und zu streuen, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche entsteht. An jedem Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Mindestbreite von 1,25 m zu räumen.

Kombinierte Rad- und Gehwege werden juristisch wie reine Gehwege behandelt, daher sind nach städtischer Satzung die Anlieger zuständig Dies gilt grundsätzlich für alle im Stadtgebiet kombinierten Rad- und Gehwege. Die freiwillige Leistung der bisherigen Räumung der kombinierten Rad- und Gehwege hat die Stadt in der Winterdienstperiode 2014 eingestellt.

Winterliche Fahrbahnen werden vom städtischen Winterdienst, den der Bauhof ausführt, nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, zum Beispiel Gefällstrecken, nach einem eigens ausgearbeiteten Streuplan behandelt.

Der Magistrat bittet die Verpflichteten, bei winterlichen Verkehrsverhältnissen im eigenen Interesse ihrer Aufgabe nachzukommen oder rechtzeitig zu regeln, wer in ihrem Auftrag tätig wird. Wer nämlich schuldhaft gegen seine Räum- oder Streupflicht verstößt, muss zivilrechtlich für den entstehenden Schaden aufkommen. Das kann teuer werden. Zusätzlich droht auch noch der Staatsanwalt: Verletzt sich nämlich ein Stürzender, dann muss der Pflichtige sogar mit einer Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen, sofern ihn ein persönliches Verschulden trifft. Eine Information zur Straßenreinigung im Winter an Nachbarn ist ebenfalls hilfreich.

Die Grundstückseigentümer können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch anderer Personen, zum Beispiel Mieter, Hausverwalter oder Reinigungsunternehmen, bedienen. Die Satzung Straßenreinigung findet sich auf der städtischen Internetseite, www.hochheim.de, unter Ortsrecht/Satzungen.

1 Antwort

  1. Martina Rigo sagt:

    Diese Information sollte mal an alle Hauseigentümer gehen, denn leider ist es noch nicht bei jedem angekommen, dass man den Schnee zu räumen hat. Bei uns sind es immer die Gleichen die aktiv sind und die Gleichen die sich aus allem raushalten. Und das seit 11 Jahren.

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